Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Viele Unternehmen fragen sich seitdem: Muss meine Website jetzt barrierefrei sein? Die kurze Antwort: Nicht jede Website ist betroffen. Das Gesetz greift vor allem dort, wo Verbraucher online einen Vertrag abschließen können, etwa in Onlineshops oder bei Buchungen mit Bezahlung. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Hier erfährst du, wann das BFSG für deine Website gilt, was es konkret verlangt, welche Strafen drohen und wie du vorgehst.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob dein Angebot im Einzelfall erfasst ist, klärst du im Zweifel mit einer Anwältin, einem Anwalt oder deiner Kammer.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Ziel ist laut Gesetz, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten und so die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu stärken.
Barrierefrei bedeutet nach dem BFSG, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Für Websites heißt das zum Beispiel: Inhalte müssen auch mit einem Screenreader, nur mit der Tastatur oder bei vergrößerter Darstellung nutzbar sein.
Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte wie Computer, Geldautomaten oder E-Book-Reader und für bestimmte Dienstleistungen. Für Websites ist vor allem eine Gruppe wichtig: die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Ist meine Website vom BFSG betroffen?
Das Gesetz definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als digitale Dienste, die über Websites oder Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Daraus ergeben sich drei Prüffragen:

- Richtet sich das Angebot an Verbraucher? Reine B2B-Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, sind nicht betroffen.
- Kann man auf der Website einen Vertrag abschließen? Onlineshops, Buchungen mit Bezahlung oder Vertragsabschlüsse in einer App sind erfasst. Reine Präsentationswebsites, auf denen Angebote nur vorgestellt werden, laut ZDH nicht.
- Bist du ein Kleinstunternehmen? Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat, ist als Dienstleistungserbringer ausgenommen.
Die Grafik vereinfacht die dritte Frage etwas: Genau genommen bist du kein Kleinstunternehmen, wenn du zehn oder mehr Personen beschäftigst oder wenn sowohl dein Jahresumsatz als auch deine Jahresbilanzsumme über 2 Millionen Euro liegen. Liegt nur einer der beiden Werte darüber, kann die Ausnahme trotzdem greifen. Bei knappen Zahlen lohnt sich ein Blick in die Definition im Gesetz oder eine kurze Rückfrage bei deiner Steuerberatung.
Typische Fälle im Überblick
| Website-Funktion | Vom BFSG erfasst? |
|---|---|
| Reine Informations- oder Präsentationswebsite | In der Regel nein |
| Kontaktformular zur Erstkontaktaufnahme | In der Regel nein |
| Onlineshop für Verbraucher | Ja |
| Online-Buchung mit Bezahlung | Ja |
| Elektronische Terminbuchung mit Zahlung vor Ort | Kann erfasst sein |
| Angebot nur für Unternehmen (B2B) | Nein |
Die Einordnung beruht auf den Hinweisen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, die sich wiederum auf Auskünfte der Bundesfachstelle Barrierefreiheit stützen. Die Vollzugspraxis entwickelt sich noch. Grenzfälle wie Terminbuchungen solltest du deshalb im Einzelfall prüfen lassen.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, ausdrücklich aus. Maßgeblich sind weniger als zehn Beschäftigte, laut ZDH gezählt in Vollzeitäquivalenten, und ein Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Für Unternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, gilt diese Ausnahme nicht.
Wichtig: Auch wenn du ausgenommen bist, lohnt sich Barrierefreiheit. Sie erreicht mehr Menschen, verbessert die Bedienbarkeit für alle und deckt sich in vielen Punkten mit guter Suchmaschinenoptimierung.
Übergangsfristen und Ausnahmen für Inhalte
Das Gesetz enthält einige Übergangsregeln und Ausnahmen, die für Websites relevant sein können:
- Bestehende Verträge: Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030.
- Ältere Medien und Dateien: Aufgezeichnete Videos und Audios sowie Dateien von Büro-Anwendungen, etwa PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen.
- Online-Karten: Auch für Online-Karten und Kartendienste gibt es laut Gesetz Ausnahmen.
Neue Inhalte und neue Funktionen müssen dagegen die Anforderungen erfüllen, sobald dein Angebot erfasst ist.
Unverhältnismäßige Belastung
Laut ZDH können Unternehmen ausnahmsweise von Anforderungen befreit sein, wenn deren Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Das muss allerdings in einer Selbstbeurteilung nach den Vorgaben des Gesetzes nachvollziehbar dokumentiert werden. Ein pauschaler Verweis auf hohe Kosten reicht nicht.
Was das BFSG konkret verlangt
Ist dein Angebot erfasst, muss die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, die in einer Verordnung zum Gesetz festgelegt sind. Als technischer Maßstab gilt die europäische Norm EN 301 549. Sie verweist für Websites auf die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG. Laut ZDH ist eine Überarbeitung der Norm für Oktober 2026 geplant, bis dahin kann man sich an der geltenden Fassung orientieren.
In der Praxis bedeutet das unter anderem:
- Wahrnehmbar: Bilder haben Alternativtexte, Videos Untertitel, Texte ausreichend Kontrast zum Hintergrund.
- Bedienbar: Alle Funktionen sind auch ohne Maus, nur mit der Tastatur erreichbar, und der aktuelle Fokus ist sichtbar.
- Verständlich: Klare Sprache, verständliche Fehlermeldungen in Formularen, eine einheitliche Navigation.
- Robust: Sauberer Code mit korrekten Überschriften, Beschriftungen und Rollen, damit Screenreader die Seite richtig vorlesen.
Informationspflichten
Zusätzlich musst du laut ZDH in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise darüber informieren, wie dein Angebot die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt. Dazu gehört auch die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Die aus dem öffentlichen Sektor bekannte „Erklärung zur Barrierefreiheit“ ist laut ZDH dafür nicht das passende Muster.
Wer kontrolliert und was droht bei Verstößen?
Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Sie nehmen ihre Aufgaben laut ZDH gemeinsam über die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Sachsen-Anhalt wahr.
Das BFSG sieht Bußgelder vor: Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, kann mit bis zu 100.000 Euro belangt werden. Andere Verstöße, etwa gegen Informationspflichten, können bis zu 10.000 Euro kosten. Dazu kommt das Risiko von Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
So gehst du vor: in 6 Schritten
- Betroffenheit prüfen: Richtet sich dein Angebot an Verbraucher, kann man online einen Vertrag abschließen, und bist du kein Kleinstunternehmen? Im Zweifel rechtlich klären lassen.
- Bestandsaufnahme machen: Welche Bereiche der Website sind betroffen, zum Beispiel Shop, Buchung, Kundenkonto?
- Website testen: Mit kostenlosen Prüfwerkzeugen, der Bedienung nur per Tastatur und einem Screenreader einen ersten Eindruck gewinnen. Ein professioneller Test nach WCAG gibt Sicherheit.
- Mängel beheben: Kontraste, Alt-Texte, Formularbeschriftungen, Überschriftenstruktur und Tastaturbedienung zuerst, dann Sonderfunktionen.
- Informationen bereitstellen: Die geforderten Angaben zur Barrierefreiheit in AGB oder an gut sichtbarer Stelle ergänzen.
- Dranbleiben: Neue Inhalte, Funktionen und Updates müssen die Anforderungen ebenfalls erfüllen. Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Plane deshalb eine kurze Prüfung ein, bevor neue Seiten, Formulare oder Shop-Funktionen online gehen, und schule alle, die Inhalte einpflegen, zu Alt-Texten und Überschriften.
Checkliste: die häufigsten Barrieren auf Websites
- Bilder ohne Alternativtext oder mit nichtssagendem Text wie „Bild1“
- Zu wenig Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund, etwa hellgraue Schrift auf Weiß
- Formularfelder ohne sichtbare Beschriftung, nur mit Platzhaltertext
- Fehlermeldungen, die nur über Farbe erkennbar sind
- Menüs und Buttons, die sich nicht mit der Tastatur erreichen lassen
- Kein sichtbarer Fokus beim Navigieren mit der Tab-Taste
- Überschriften, die nur optisch groß sind, aber nicht als Überschrift ausgezeichnet
- Videos ohne Untertitel
- Linktexte wie „hier klicken“, die ohne Zusammenhang nichts aussagen
- Cookie-Hinweise oder Pop-ups, die sich nicht per Tastatur schließen lassen
Barrierefreiheit lohnt sich auch ohne Pflicht
- Mehr Menschen erreichen: Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen, aber auch ältere Menschen, profitieren von barrierearmen Websites.
- Bessere Bedienbarkeit für alle: Gute Kontraste, klare Sprache und verständliche Formulare helfen jedem, besonders auf dem Smartphone und bei Sonnenlicht.
- Gut für SEO: Saubere Überschriften, Alt-Texte und eine klare Struktur helfen auch Suchmaschinen, deine Inhalte zu verstehen.
- Zukunftssicher: Wer heute barrierearm baut, muss bei einer späteren Erweiterung, etwa einem Shop, nicht alles umbauen.
Häufige Fehler beim Thema BFSG
- Panik statt Prüfung: Viele reine Unternehmenswebsites ohne Vertragsabschluss sind gar nicht erfasst. Erst prüfen, dann handeln.
- Blindes Vertrauen in Overlay-Tools: Werkzeuge, die per Skript eine Barrierefreiheits-Leiste einblenden, beheben grundlegende Probleme im Code nicht.
- Nur die Startseite prüfen: Gerade Formulare, Warenkorb und Bezahlvorgang sind oft die größten Hürden.
- Einmal umsetzen und vergessen: Jeder neue Inhalt kann neue Barrieren schaffen.
Fazit: Erst prüfen, dann handeln
- Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Dienstleistungen an Verbraucher, darunter den elektronischen Geschäftsverkehr.
- Betroffen sind Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen. Reine Informationswebsites in der Regel nicht.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen.
- Maßstab ist die EN 301 549 mit Verweis auf die WCAG. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro.
- Barrierefreiheit lohnt sich auch ohne Pflicht, für mehr Reichweite, bessere Bedienbarkeit und SEO.
Mein Rat: Kläre zuerst, ob dein Angebot überhaupt erfasst ist. Und wenn du ohnehin eine neue Website planst, denk Barrierefreiheit von Anfang an mit. Das ist deutlich günstiger als ein späterer Umbau und kommt allen Besuchern zugute.



